Allgemeine Geschäftsbedingungen
des alertnow Produktes
1. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (im Folgenden: Lieferung) ist unsere aufgrund der Bestellung gegebene schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
In Unterlagen aufgeführte Maß- und Gewichtsangaben stellen Circa-Angaben dar und sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies durch den Lieferer schriftlich bestätigt ist.
3. Bei gelieferter Software ist der Besteller zur Nutzung dieser Software mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten berechtigt.
Es ist dem Besteller indes untersagt, die gelieferte Software mehr als einmal zu installieren sowie Vervielfältigungen oder Nutzungen der Software auf weiteren nicht vereinbarten Geräten oder Hardwaresystemen vorzunehmen. Ausgenommen von vorstehender Regelung ist die dem Besteller zustehende Möglichkeit, eine einzelne Sicherungskopie zu erstellen.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
Wenn der Zahlungseingang nicht innerhalb der Fälligkeit erfolgt, gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt ist der Besteller verpflichtet, Zinsen in Höhe der Jeweiligen gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Dem Lieferer bleibt es unbenommen, einen höheren Verzugschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4. Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln and er Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist der Lieferer – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Für diesen Fall ist der Lieferer bis zur Erbringung der Vorauszahlung bzw. der Sicherheitsleistung von jeglicher Lieferungsverpflichtung und auch gegebenenfalls weiteren vertraglichen Verpflichtungen befreit.
5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
4. Fristen für Lieferungen und Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Lieferung bzw. gegebenenfalls Aufstellung oder Montage erfolgt nach gegebenenfalls technischer Klärung zu den in der Auftragsbestätigung genannten Terminen. Alle Terminzusagen gelten unter Vorbehalt und beziehen sich auf die Auslieferung ab Werk. Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese, wenn sie Lieferung sich aus nicht vom Lieferer zu vertretenden Gründen verzögert. Dies ist insbesondere bei Lieferverzögerungen der Vorlieferanten der Fall. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller.
3. Gelangt der Lieferer aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, mit der Lieferung in Verzug oder wird die Leistung aus den vom Lieferer zu vertretenden Gründen unmöglich, so hat der Besteller nach einer angemessenen Nachfristsetzung das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist insoweit auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf weitere Lieferung besteht.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers (wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung) sind in allen Fällen weiterer verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwaig gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
4. Verzögert sich die Lieferung oder aber – soweit auftragsmäßig geschuldet – die Aufstellung, Montage bzw. Inbetriebnahme der Anlage durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer Ersatz aller Kosten für Wartezeit und erforderliche Reisten der Erfüllungsgehilfen zu erstatten. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
5. Verweigert der Besteller aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Annahme der Lieferung endgültig, ganz oder teilweise oder kommt die Lieferung aus einem vom Besteller zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferer ist berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes oder des entsprechenden Teiles zu verlangen. Der Nachweis einem höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragspartnern unbenommen.
5. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb im Betrieb des Lieferers auf den Besteller.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
3. Soweit die Ware von dem Lieferer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurückgenommen wird, trägt der Besteller die Gefahr der zufälligen Verschlechterung bzw. des Untergangs der Ware bis zum Eingang beim Lieferer selbst. Die mit der Rücklieferung verbundenen Kosten werden vom Besteller getragen.
6. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd, Bau und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom, Gas, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als
erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
7. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern